610.000 Euro als Geschenk: Warum das Finanzgericht die Steuerfreiheit verwarf
Meryem Dobes610.000 Euro als Geschenk: Warum das Finanzgericht die Steuerfreiheit verwarf
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hat die Regeln für Geldgeschenke im deutschen Steuerrecht präzisiert. Im Mittelpunkt des Falls stand ein Kläger, der von seinem Vater über einen Zeitraum von elf Jahren Bargeldgeschenke in Höhe von 610.000 Euro erhalten hatte – und damit eine Debatte über Steuerpflichten und Freigrenzen auslöste.
Zwischen März 2006 und Juli 2017 erhielt der Kläger von seinem Vater mehrfach Bargeldzuwendungen, die sich insgesamt auf 610.000 Euro summierten. Das jährliche Einkommen des Vaters lag in dieser Zeit zwischen 1,7 und 3,7 Millionen Euro. Der Kläger argumentierte, es handele sich um steuerfreie "übliche Gelegenheitsgeschenke", wie sie etwa zu Geburtstagen oder Feiertagen überreicht werden. Das Gericht wies diese Auffassung jedoch zurück und entschied, dass die Zuwendungen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllten.
Nach deutschem Recht müssen alle Geldgeschenke – selbst solche unter dem Freibetrag – sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten dem Finanzamt gemeldet werden. Die Anzeige muss vollständige Namen, Steuer-Identifikationsnummern, Adressen, Berufe, das Datum der Schenkung, deren Beschreibung und Wert, das Verhältnis der Beteiligten zueinander sowie etwaige Vorjahresschenkungen des Schenkers enthalten. Eine unterbliebene Meldung gilt zwar nicht automatisch als Steuerhinterziehung, kann aber dann zu einer solchen werden, wenn der Gesamtwert die Freibetragsgrenze überschreitet.
Die Erbschafts- und Schenkungsteuer in Deutschland ist in drei Steuerklassen unterteilt, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem richten. Die persönlichen Freibeträge gelten über einen Zeitraum von zehn Jahren und variieren je nach Verwandtschaftsgrad. Steuerbefreit sind lediglich übliche Gelegenheitsgeschenke, etwa zu Hochzeiten, Geburtstagen, Weihnachten oder bestandenen Prüfungen. Die Steuersätze hängen sowohl vom Wert der Schenkung als auch von der jeweiligen Steuerklasse ab.
Das Urteil unterstreicht die Pflicht, sämtliche Geldgeschenke – unabhängig von ihrer Höhe – zu melden. Steuerpflichtige müssen nun sicherstellen, dass sie die Offenlegungsvorschriften vollständig einhalten, da selbst Zuwendungen unter dem Freibetrag dokumentiert werden müssen. Zudem macht die Entscheidung deutlich, dass nur bestimmte Gelegenheitsgeschenke von der Steuer befreit sind, während andere Übertragungen potenziell steuerpflichtig bleiben.






