Jagdverbot gescheitert: Grundbesitzer muss Zaun entfernen und Jäger dulden
Türkan MargrafJagdverbot gescheitert: Grundbesitzer muss Zaun entfernen und Jäger dulden
Ein Grundbesitzer im südlichen Niedersachsen hat seinen juristischen Kampf um ein Jagdverbot auf seinem Gelände verloren. Die Gerichte entschieden, dass er Jäger auf sein Land lassen und einen Zaun entfernen muss, der die Wanderung größerer Tiere behindert. Seine Revision liegt nun beim Bundesverwaltungsgericht – ein weiterer Fall in einer Reihe von Urteilen, die private Ausnahmen von den Jagdgesetzen einschränken.
Der Streit begann, als der Mann, der in einem Landschaftsschutzgebiet mehr als zehn Hektar besitzt, beantragte, sein Grundstück zur jagdfreien Zone zu erklären. Die örtlichen Behörden lehnten seinen Antrag ab, woraufhin er Klage einreichte. Er berief sich auf ethische Bedenken gegen die Jagd, doch das Gericht wies dieses Argument zurück. Die Behörden verwiesen darauf, dass er Mitglied in einem örtlichen Jagdverein sei und selbst an Jagden teilgenommen habe – seine Haltung erschien ihnen widersprüchlich.
Das Verwaltungsgericht ordnete an, einen von ihm errichteten Zaun abzubauen, da dieser die Wanderung größerer Tiere behindere. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte diese Entscheidung und erklärte den Zaun für rechtswidrig. Seine letzte Instanz ist nun das Bundesverwaltungsgericht, das über die Revision entscheiden soll.
Der Fall steht exemplarisch für eine Entwicklung in der deutschen Rechtsprechung der vergangenen fünf Jahre. Richter in Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt haben private Ausnahmen von Jagdgesetzen größtenteils abgelehnt oder stark eingeschränkt. Das Bayerische Verwaltungsgericht in München bestätigte sogar ein generelles Verbot solcher Befreiungen und berief sich dabei auf den Grundsatz der gleichen Jagdrechte nach Verfassungsrecht. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei gut begründeten ethischen Argumenten oder in besonders geschützten Naturschutzgebieten – konnten Grundbesitzer bisher Einschränkungen durchsetzen.
Das Urteil unterstreicht die Vorherrschaft des öffentlichen Jagdrechts über private Einwände in den meisten Fällen. Grundbesitzer sehen sich hohen rechtlichen Hürden gegenüber, sofern sie nicht außergewöhnliche ethische oder ökologische Gründe nachweisen können. Da das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden hat, könnte das Ergebnis maßgeblich beeinflussen, wie künftig das Verhältnis zwischen Privatbesitz und öffentlichem Jagdzugang geregelt wird.